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Dr. Axel PlutteRechtsanwaltskanzlei · Leverkusen

Rechtsgebiet

Erbrecht

Damit Ihr Wille umgesetzt wird – und Sie im Erbfall rechtssicher handeln.

Wussten Sie schon …

…dass ein Testament nicht nur beim Notar beurkundet, sondern auch handschriftlich verfasst werden kann, auch von Eheleuten gemeinsam? Ich berate Sie bei der Erstellung Ihrer letztwilligen Verfügung und arbeite mit Ihnen einen Vorschlag aus, der das umsetzt, was Sie wirklich wollen.

…dass Kindern, aber auch wenn keine Kinder vorhanden sind, den Eltern ein so genannter Pflichtteil zusteht? Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Unterschied zum Erbe: Der Erbe kann mitbestimmen, was mit dem Nachlass geschieht. Der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Anspruch darauf, dass ihm mitgeteilt wird, woraus Aktiva und Passiva des Nachlasses bestehen und die entsprechenden Werte mitgeteilt werden. Dann wird entsprechend seine „Pflichtteilsquote“ gebildet und er bekommt seinen Anteil in Geld ausgezahlt. Er hat aber keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände, also nicht auf z.B. Bilder oder Rückgabe von Geschenken, die er selbst dem Erblasser gemacht hat. Das hört sich einfach an, ist es aber tatsächlich nicht: Zum Wert sind nämlich evtl. Schenkungen des Erblassers manchmal hinzuzurechnen. Manchmal können auch Beträge abgezogen werden, wenn ein Abkömmling z.B. den Erblasser gepflegt hat. Es gibt auch die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu stunden. Deshalb: Egal ob Sie Erbe oder Pflichtteilsberechtigter sind, lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten.

…dass, wenn kein Testament vorhanden ist, wie bei Eheleuten ohne Kinder, der Überlebende nicht alleine erbt, sondern auch die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen? Ich berate Sie bei der Erstellung eines Testaments. Nicht immer ist das sogenannte „Berliner Testament“ – Eheleute setzen sich gegenseitig zum Erben ein – die perfekte Lösung. Haben Sie z.B. bedacht, dass bei Kindern aus verschiedenen Ehen diese die Erben des Vaters oder der Mutter werden? Nach dem Tod des anderen Elternteils erbt der geschiedene Ehegatte und nicht etwa die anderen Geschwister?

…dass der Erbe nur sechs Wochen Zeit hat, nach Kenntnis über den „Anfall der Erbschaft“ die Erbschaft auszuschlagen? Es ist also keinesfalls so, wie weitläufig angenommen, dass man nur Erbe wird, wenn man dies klar zum Ausdruck bringt oder gar einen Erbschein beantragt. Erbe wird automatisch der, der nicht rechtzeitig ausschlägt! Aber was tun, wenn man erst nach dieser Frist erfährt, dass der Nachlass des Verstorbenen überschuldet war? Ich zeige Ihnen den Weg aus der Haftungsfalle, z.B. durch Haftungsbeschränkung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren.

FAQ

Häufige Fragen zum Erbrecht

Kurze Antworten auf typische Fragen – die individuelle Prüfung ersetzt dies nicht.

Kann ich ein Testament selbst handschriftlich verfassen?
Ja. Ein eigenhändiges Testament kann wirksam sein, wenn es vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist. Gerade bei komplexen Familien- oder Vermögensverhältnissen sollte die Gestaltung jedoch rechtlich geprüft werden.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch bestimmter naher Angehöriger. Er beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung kann im Einzelfall anspruchsvoll sein, etwa bei Schenkungen, Pflegeleistungen oder überschuldetem Nachlass.
Wie lange kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden?
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund. Wenn der Nachlass überschuldet sein könnte, sollte schnell anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Wann ist ein Berliner Testament sinnvoll?
Das Berliner Testament kann für Ehegatten passend sein, ist aber nicht in jeder Konstellation die beste Lösung. Besonders bei Kindern aus verschiedenen Ehen, Pflichtteilsrisiken oder steuerlichen Fragen sollte die Gestaltung individuell geprüft werden.

Lassen Sie sich beraten

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